Pflegegeld von Angehörigen
Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung steht originär dem Pflegebedürftigen zu, um damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Das Geld ist bei ihm steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an seine Angehörigen weiter, sind die Zahlungen auch bei diesen steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes das Pflegegeld erhalten (§ 3 Nr. 36 EStG).
Pflegegeld von nicht verwandten Personen
Steht die pflegebedürftige Person in keinem Verwandschaftsverhältnis, sind die Vergütungen für die Pflegetätigkeit steuerlich anders zu beurteilen als bei Pflege eines Angehörigen: Die Einnahmen sind steuerpflichtig und nicht nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei (Hessisches FG vom 20.9.2000, EFG 2001 S. 125).
Die Einnahmen gehören zu den
- Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig betrieben wird
- sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn eine Person aus Gefälligkeit oder aus Freundschaft betreut wird.