Donnerstag, 3. Juni 2010

Pflegegeld von Angehörigen
Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung steht originär dem Pflegebedürftigen zu, um damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Das Geld ist bei ihm steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an seine Angehörigen weiter, sind die Zahlungen auch bei diesen steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes das Pflegegeld erhalten (§ 3 Nr. 36 EStG).
Pflegegeld von nicht verwandten Personen
Steht die pflegebedürftige Person in keinem Verwandschaftsverhältnis, sind die Vergütungen für die Pflegetätigkeit steuerlich anders zu beurteilen als bei Pflege eines Angehörigen: Die Einnahmen sind steuerpflichtig und nicht nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei (Hessisches FG vom 20.9.2000, EFG 2001 S. 125).
Die Einnahmen gehören zu den
- Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig betrieben wird
- sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn eine Person aus Gefälligkeit oder aus Freundschaft betreut wird.